Räum- und Streupflicht im Winter: Ihre Pflichten

Im Winter wird aus einem Gehweg schnell eine Haftungsfrage. Die Räum- und Streupflicht ist eine der häufigsten Streitquellen zwischen Eigentümern, Mietern und Fußgängern. Die Grundregeln sind aber überschaubar.
Wann muss geräumt werden?
Die Räumzeiten regeln die Städte in ihren Satzungen. Üblich sind werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden, einmal am Morgen reicht dann nicht.
Geräumt wird in der Regel ein Streifen von rund einem Meter Breite, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Zugänge zu Mülltonnen und Hauseingängen gehören dazu.
Wer haftet?
Grundsätzlich trifft die Pflicht den Grundstückseigentümer. Sie kann im Mietvertrag auf Mieter oder per Vertrag auf einen Dienstleister übertragen werden, und genau das ist der sichere Weg, wenn man nicht selbst vor Ort ist.
Wichtig: Die Übertragung entbindet nicht vollständig. Der Eigentümer muss stichprobenartig kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird. Wer im Urlaub ist, sollte eine verbindliche Vertretung organisiert haben.
Kommt es zu einem Sturz und die Pflicht wurde verletzt, drohen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Was darf gestreut werden?
Viele Kommunen haben Streusalz auf Gehwegen verboten oder stark eingeschränkt, weil es Bäume, Böden und Tierpfoten schädigt. Erlaubt sind in der Regel abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat.
Ausnahmen gelten meist für Gefahrenstellen wie Treppen und steile Rampen. Was konkret gilt, steht in der Satzung Ihrer Stadt.
Das Wichtigste in Kürze
- Übliche Räumzeiten: werktags 7 bis 20 Uhr, sonntags ab 9 Uhr
- Bei Dauerschneefall mehrfach räumen
- Meist nur Splitt oder Sand erlaubt, kein Salz
- Ein Saisonvertrag ist der sichere Weg, auch bei Abwesenheit
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